| 07.08.12 - REGION - Ab 1. August gilt für private Vertragsabschlüsse im Internet die so genannte Buttonlösung. Ein Durchbruch, für den sich die Verbraucherzentralen seit rund sechs Jahren stark gemacht haben. Online-Händler müssen dann unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs die wesentlichen Informationen über den Vertrag – etwa den Preis – deutlich angeben. Die Hoffnung ist, dass sich die Masche, aus Informationen und Dienstleistungen im Internet mit zwielichtigen Tricks Kapital zu schlagen, endlich in Nichts auflöst und sich die Transparenz von Internet-Angeboten insgesamt verbessert. Eine weitere Verbesserung des Verbraucherschutzes zum 1. August 2012 ist die Preisangabenpflicht bei Call-by-Call-Telefonaten vor Beginn des Gespräches. Im Argen liege hingegen noch der Schutz von Verbrauchern vor verbotener Telefonwerbung.
Ob Routenplaner, Mitfahrgelegenheiten, Anti-Viren-Programme oder Outlet-Adressen – viele Freeware-Infos im Internet entpuppten sich bislang als Köder für angeblich kostenpflichtige Infos und Service-Angebote. In den vergangenen Jahren beschwerten sich unzählige Betroffene bei den Verbraucherzentralen über Internetabzocke mit angeblichen Gratisangeboten. Wer nach Erhalt der Rechnung nicht zahlte, wurde mit Mahnungen und Inkassoschreiben belästigt. Ab 1. August 2012 müssen Unternehmen ihre Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung deutlich über das Produkt, den Gesamtpreis, Versand- und Zusatzkosten sowie die Vertragslaufzeit informieren. Außerdem hat der Anbieter seine Internetseite so zu gestalten, dass der Verbraucher beim Bestellen die kostenpflichtige Transaktion ausdrücklich bestätigt.
Ein Bestellbutton muss eindeutig auf die mit dem Vertragsschluss verbundene Kostenpflicht hinweisen – zum Beispiel mit einer Formulierung wie „zahlungspflichtig bestellen“. Die genauen Kosten sind in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche zu nennen. Im Streitfall muss der Anbieter beweisen können, dass er seine Internetseite entsprechend der neuen gesetzlichen Erfordernisse ausgestaltet hat und dass der Besteller seine Zahlungsbereitschaft ausdrücklich erklärt hat. Kann er das nicht, müssen Verbraucher die geforderten Rechnungsbeträge nicht bezahlen. „Führen Online-Abzocker ihre unzulässigen Praktiken unter Verstoß der neuen Regelungen fort, können Betroffene sich künftig noch besser gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr setzen“, erklärt Peter Lassek, Referent für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. Zur Ablehnung von Zahlungsansprüchen hält die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite www.verbraucher.de entsprechende Musterschreiben für Minderjährige sowie für Volljährige bereit.
Wer in der Vergangenheit Opfer einer Internetabzocke wurde, konnte sich auch meist erfolgreich gegen Zahlungsaufforderungen wehren. „Denn meist ist es nicht zum Abschluss eines Vertrags gekommen, der eine Kostenpflichtigkeit ausgelöst hätte“, so Lassek weiter. Leider haben sich aber zu viele Verbraucher aufgrund der von den Anbietern aufgebauten Drohkulisse einschüchtern lassen und am Ende bezahlt. Call-by-Call: Verbesserung des Verbraucherschutzes zum 1.8.2012 Ebenfalls zum 1. August 2012 tritt eine weitere Neuregelung in Kraft, die die Verbraucherzentralen lange gefordert haben. In der Vergangenheit waren Verbraucher bei Gesprächen über eine Sparvorwahl (Call-by-Call) immer wieder Abzocke durch plötzliche und intransparente Preissteigerungen ausgesetzt. Call-by-Call-Anbieter sind nun verpflichtet, vor Beginn von Gesprächen über eine Call-by-Call-Nummer den aktuell gültigen Tarif anzusagen.
Auch Preisänderungen während des Telefonats müssen künftig genannt werden. Verbesserungen zum Schutz vor verbotener Telefonwerbung weiterhin gefordert Ein Dauerbrenner in der Verbraucherberatung bleibt indessen die verbotene Telefonwerbung. Die geltende Rechtslage nützt nichts. Um ihrer Forderung nach gesetzlicher Nachbesserung – durch unerlaubte Werbeanrufe abgeschlossene Verträge schriftlich bestätigen zu lassen – mehr Nachdruck zu verleihen, sammeln die Verbraucherzentralen noch bis 16. September 2012 Beschwerden von Verbrauchern zu unerlaubten und betrügerischen Werbeanrufen. Die Beschwerden werden online über www.verbraucher.de und in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Hessen gesammelt.+++
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